- Geschäftstagebuch
- Hauptbuch der ⇡ Mindestbuchführung des Einzelhandels. Sofern nicht bereits weiterreichende Bücher im Sinn des § 238 HGB bzw. der §§ 140 ff. AO geführt werden, ist u.a. ein G. zu führen, in dem täglich laufend und lückenlos die Ein- und Auszahlungen aus der Kasse nach dem Kassenberichtsblock und die Zu- und Abgänge von bargeldlosen Zahlungskonten (Bank) nach Betriebskosten, Privatentnahmen, Warenein- und -verkäufen und sonstigen Geschäftsvorfällen einzutragen sind.
Lexikon der Economics. 2013.